Jokerstar im Whitelist-Check: Schritt für Schritt
Die Frage, ob ein Angebot in Deutschland erlaubt betrieben wird, lässt sich nicht aus einer Oberfläche ablesen und nicht aus einem Siegel. Beantwortet wird sie in einem öffentlichen Verzeichnis – und zwar nur, wenn man dort das Richtige sucht. Gesucht wird die Gesellschaft aus der Anbieterkennzeichnung, nicht der Markenname. Diese Seite führt den Weg in vier Schritten und zeigt, woran die Suche typischerweise scheitert.
Warum der Markenname die falsche Suchanfrage ist
Fast jede fehlgeschlagene Prüfung beginnt mit demselben Fehler: Der Name aus dem Kopf der Seite wird in das Verzeichnis eingetippt, es erscheint kein Treffer, und daraus wird geschlossen, das Angebot sei nicht erlaubt. Dieser Schluss ist in vielen Fällen falsch – nicht weil das Verzeichnis unvollständig wäre, sondern weil dort keine Marken geführt werden.
Verzeichnet werden Erlaubnisinhaber, und Erlaubnisinhaber sind Gesellschaften. Eine Gesellschaft kann unter mehreren Marken auftreten, eine Marke kann den Inhaber wechseln, und ein Markenname kann frei erfunden klingen, während die Gesellschaft einen völlig anderen Namen trägt. Zwischen dem Logo und dem Rechtsträger besteht keine Namensgleichheit, und sie wird auch nicht verlangt.
Umgekehrt gilt derselbe Fehler in der angenehmen Richtung. Wer im Verzeichnis einen ähnlich klingenden Namen findet und zufrieden abbricht, hat möglicherweise eine ganz andere Gesellschaft gefunden. Firmennamen in dieser Branche bestehen häufig aus denselben Bausteinen, und zwei Gesellschaften mit ähnlichen Namen können völlig verschiedene Erlaubnislagen haben.
Die Lösung ist unspektakulär und deshalb wirksam: Man sucht nicht den Namen, den man im Kopf hat, sondern den Namen, den die Seite selbst über ihren Betreiber angibt. Dieser Name steht in der Anbieterkennzeichnung, und ihn zu finden ist der erste Schritt.
Noch ein Hinweis vorweg zur Erwartungshaltung. Diese Prüfung liefert eine Aussage über das Haus, nicht über ein einzelnes Spiel. Dass jedes virtuelle Automatenspiel nach § 22a Abs. 1 GlüStV 2021 eine eigene Erlaubnis braucht, ist eine zweite Frage, die das Verzeichnis nicht beantwortet – mehr dazu in der Darstellung des Spielangebots.
Schritt 1: die Anbieterkennzeichnung finden und lesen

Wer im Netz gewerblich etwas anbietet, hat über sich selbst Auskunft zu geben, und zwar ungefragt. Auf einer Webseite steht diese Angabe üblicherweise im Fußbereich, in einer installierten Anwendung hinter einem Menüpunkt mit einer Bezeichnung wie Über uns, Rechtliches oder Informationen.
Vier Bestandteile sind entscheidend, und sie müssen alle vorhanden sein:
- Die Gesellschaft samt Rechtsform. Nicht der Markenname, sondern die juristische Bezeichnung mit ihrem Zusatz.
- Eine postalische Anschrift. Straße oder gleichwertige Angabe, Ort und Land – kein Postfach als einzige Angabe.
- Ein elektronischer Kontaktweg. Eine Adresse, an die geschrieben werden kann, nicht nur ein Formular ohne Rückkanal.
- Angaben zur Erlaubnis, soweit das Haus sie führt; sie sind ein Hinweis, aber kein Ersatz für den Abgleich.
Drei Befunde sind an dieser Stelle möglich, und jeder hat eine eigene Folge. Steht dort eine vollständige Angabe, geht es weiter zu Schritt 2. Steht dort nur ein Markenname, eine Postfachadresse oder ein Kontaktformular ohne Anschrift, ist die Prüfung praktisch beendet: Was sich nicht benennt, lässt sich nicht nachschlagen. Und ist die Angabe vorhanden, aber nur über drei Untermenüs erreichbar, ist das ein Merkmal, das man notiert – nicht verboten, aber bemerkenswert.
Eine Gewohnheit lohnt an dieser Stelle: Schreiben Sie die Bezeichnung buchstabengetreu ab, mit allen Zusätzen, Abkürzungen und Satzzeichen. Diese Zeichenfolge ist der Schlüssel für die beiden folgenden Schritte, und eine aus dem Gedächtnis rekonstruierte Fassung führt regelmäßig ins Leere.
Schritt 2: den Rechtsträger sauber herauslösen
Aus dem gefundenen Text muss nun eine Suchanfrage werden, und dabei entstehen die meisten Fehler. Die Kennzeichnung enthält häufig mehrere Namen: eine Gesellschaft, möglicherweise eine Muttergesellschaft, einen Vertretungsberechtigten und eine Marke. Gesucht wird derjenige Name, der als Betreiber benannt ist.
Hilfreich ist eine kleine Zerlegung. Notieren Sie erstens den Kern des Namens, zweitens die Rechtsform als eigenen Baustein, drittens das Land der Anschrift. Mit dem Kern allein lässt sich breit suchen, mit dem vollständigen Namen eng, und das Land dient als Gegenprobe bei mehreren Treffern.
Zwei Besonderheiten verdienen eine eigene Erwähnung. Die erste sind Schreibweisen: Abkürzungen der Rechtsform, Punkte, Bindestriche und Großschreibung werden in Verzeichnissen nicht immer gleich geführt. Wer streng nach der eigenen Abschrift sucht und nichts findet, sucht als Nächstes nur nach dem Kern des Namens. Die zweite ist die Namensänderung: Gesellschaften werden umbenannt, und ein Verzeichnis kann den neuen oder den alten Stand führen.
Was an dieser Stelle ausdrücklich nicht hilft, sind Hilfsquellen von Dritten. Eine Zusammenstellung auf einer Vergleichsseite kann veraltet oder falsch sein, und sie trägt keine Verantwortung. Entscheidend ist der Name, den der Betreiber selbst über sich angibt – das ist der einzige Ausgangspunkt, der sich im Streitfall belegen lässt.
Schritt 3: das Verzeichnis der erlaubten Anbieter abfragen

Geführt wird dieses Verzeichnis von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder mit Dienstsitz in Halle an der Saale. Es ist öffentlich, verlangt keine Anmeldung und ist nach Erlaubnisinhabern geordnet. Genau dorthin wandert die Zeichenfolge aus Schritt 2.
Drei Suchvarianten decken die praktischen Fälle ab. Zuerst der vollständige Name mit Rechtsform; findet sich nichts, der Kern des Namens ohne Rechtsform; findet sich noch nichts, ein einzelnes auffälliges Wort aus dem Namen. Erst wenn alle drei Varianten leer bleiben, ist das Ergebnis belastbar – und dann lautet es, dass die Gesellschaft im Verzeichnis nicht geführt wird.
Diese Formulierung ist die einzige, die hier zulässig ist, und sie ist bewusst zurückhaltend. Festgestellt wurde eine Abwesenheit aus einem Verzeichnis zu einem bestimmten Zeitpunkt – nicht ein Urteil, nicht eine Bewertung, nicht eine Behauptung über die Absichten eines Unternehmens. Auf diese Weise bleibt der Befund auch dann richtig, wenn sich am nächsten Tag etwas ändert.
Die Größenordnung, in der gesucht wird, lässt sich benennen: Für 2025 weist das Aufsichtssystem mehr als sechzig Häuser mit Erlaubnis und rund fünf Millionen angemeldete Spielkonten aus. Das Verzeichnis ist also überschaubar, und eine Abwesenheit darin ist keine Kleinigkeit, die sich mit einer vollen Liste erklären ließe.
Für die Einordnung des Ergebnisses ist eine Beobachtung nützlich: Ein Haus mit Erlaubnis ist zwangsläufig an das Aufsichtssystem gekoppelt, führt also eine Zählung der Einzahlungen über alle erlaubten Häuser hinweg und fragt vor der Freigabe eines Kontos die Sperrdatei ab. Wer unsicher ist, prüft diese beiden Mechanismen im Konto gegen – beschrieben in der Darstellung von Grenze und Ausschluss.
Schritt 4: den Treffer richtig lesen
Ein Treffer ist noch kein Ergebnis. Zum Eintrag gehören Angaben, die erst im Vergleich mit dem geprüften Angebot Sinn ergeben, und wer sie überspringt, kommt zu einer falschen Zusage an sich selbst.
Erstens die Spielform. Eine Erlaubnis wird für eine bestimmte Art von Glücksspiel erteilt. Geht es um Automatenspiele im Netz, muss dort von virtuellen Automatenspielen die Rede sein; eine Erlaubnis für eine andere Form trägt die Frage nicht.
Zweitens die Anschrift. Sie wird gegen die Angabe aus der Anbieterkennzeichnung gehalten. Weichen Ort oder Land voneinander ab, ist möglicherweise eine andere Gesellschaft gefunden worden, deren Name nur ähnlich klingt.
Drittens der Zeitraum. Eine Erlaubnis gilt ab einem Datum und kann endend, ruhend oder zurückgegeben sein. Ein Eintrag ohne Blick auf den Zeitraum ist eine Momentaufnahme ohne Zeitangabe – und damit später nicht verwendbar.
Viertens die Grenze des Ergebnisses. Selbst ein einwandfreier Treffer sagt nichts darüber, welche einzelnen Spiele das Haus führen darf. Diese Einzelzulassungen nach § 22a Abs. 1 sind aus dem Verzeichnis nicht ablesbar, und sie sind der Grund, weshalb ein geprüftes Haus nicht automatisch ein geprüftes Programm bedeutet.
Fasst man die vier Punkte zusammen, lautet ein sauberes Ergebnis etwa so: Die in der Anbieterkennzeichnung benannte Gesellschaft wird am genannten Tag im Verzeichnis mit der passenden Spielform und übereinstimmender Anschrift geführt. Alles Kürzere ist eine Abkürzung, die im Zweifel nicht trägt.
Sechs Fehler, an denen die Suche regelmäßig scheitert

Die folgenden sechs Fehler erklären nach aller Erfahrung den größten Teil der falschen Ergebnisse – in beide Richtungen, also sowohl zu optimistische als auch zu pessimistische.
- Nach der Marke suchen. Der häufigste Fehler überhaupt. Das Verzeichnis führt Gesellschaften, und der Name im Logo kommt dort meist nicht vor.
- Einen ähnlichen Namen akzeptieren. Firmennamen dieser Branche bestehen aus wenigen wiederkehrenden Bausteinen; Ähnlichkeit ist kein Beweis für Identität.
- Die Rechtsform mitsuchen und daran scheitern. Abkürzungen und Satzzeichen werden nicht einheitlich geführt. Wer nichts findet, sucht als Nächstes nur den Kern des Namens.
- Die Spielform nicht lesen. Ein Treffer zu einer anderen Glücksspielart trägt die Frage nach Automatenspielen im Netz nicht.
- Den Zeitraum übersehen. Erlaubnisse beginnen, enden und werden zurückgegeben. Ein Befund ohne Datum ist eine Erinnerung.
- Dem Siegel glauben. Ein Prüfzeichen im Fußbereich, eine Adresse mit deutscher Endung oder eine deutschsprachige Oberfläche samt Kundendienst sagen über eine Erlaubnis nichts aus. Alle drei lassen sich ohne jede Prüfung herstellen.
Ein siebter Punkt ist kein Suchfehler, sondern ein Denkfehler, und er richtet den größten Schaden an: aus einem funktionierenden Probelauf auf eine Erlaubnis zu schließen. Ein Spiel läuft unabhängig von der Rechtslage des Betreibers, und ein kostenloser Probelauf verlangt überhaupt keine Zahlungsabwicklung. Beobachtungen am Spiel ordnen die Umgebung ein; die Erlaubnisfrage beantworten sie nicht.
Was zu tun ist, wenn nichts gefunden wird
Bleibt die Suche nach allen drei Varianten leer, ist der Befund klar formuliert: Die Gesellschaft wird im Verzeichnis der erlaubten Anbieter nicht geführt. Daraus folgt eine Reihe von Konsequenzen, die sachlich benannt werden können, ohne dass eine Drohung daraus wird.
Rechtlich. Ein Angebot ohne die erforderliche Erlaubnis ist unerlaubtes Glücksspiel, und die Beteiligung daran erfasst § 285 StGB. Dies betrifft nicht nur den Veranstalter, und das ist der Teil, den Vergleichslisten regelmäßig weglassen.
Zivilrechtlich. Gerichte haben Spielern verlorene Beträge mehrfach zugesprochen, weil eine Vereinbarung mit einem Haus ohne deutsche Erlaubnis nichtig sein kann. Einheitlich ist diese Linie nicht, und einzelne Fragen sind beim Bundesgerichtshof anhängig – eine Rückforderung ist also möglich, aber kein Automatismus.
Zur Haftung für Grenzen. Das Landgericht Memmingen hat am 3. Juli 2025 unter dem Aktenzeichen 34 O 1733/24 entschieden, dass ein Anbieter auf Schadensersatz haften kann, wenn er das anbieterübergreifende Monatslimit von 1.000 € nicht sichergestellt hat und ein Spieler dadurch übermäßige Verluste erlitten hat. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig; das Verfahren ging in die Berufung zum Oberlandesgericht München.
Praktisch. Ohne Erlaubnis fehlen die Schutzmechanismen vollständig: keine Zählung der Einzahlungen über Häuser hinweg, keine Abfrage der Sperrdatei, kein Monatsrahmen. Auch die üblichen regulierten Zahlungswege fehlen dort häufig, weil Zahlungsdienstleister an unerlaubtem Glücksspiel nicht mitwirken dürfen – ein Zusammenhang, den die Seite zu den Zahlungswegen ausführt.
Den eigenen Befund belegbar machen
Eine Prüfung, die niemand belegen kann, ist eine Erinnerung – und Erinnerungen verlieren jede Auseinandersetzung. Drei Bildschirmabzüge genügen, und sie sind in zwei Minuten angelegt.
Abzug eins: die Anbieterkennzeichnung mit sichtbarer Adresszeile. Sie belegt, welche Gesellschaft das Angebot an diesem Tag für sich benannt hat.
Abzug zwei: das Suchergebnis im Verzeichnis, mit der eingegebenen Suchanfrage im Bild. Ein Ergebnis ohne sichtbare Anfrage lässt offen, wonach gesucht wurde, und ist damit halb wertlos.
Abzug drei: der geöffnete Eintrag, falls es einen gibt, mit Spielform und Zeitraum. Bei einem leeren Ergebnis tritt an seine Stelle die Ansicht, die das leere Ergebnis zeigt.
Dazu gehört eine Notiz mit Datum, Uhrzeit und der abgeschriebenen Bezeichnung des Rechtsträgers. Diese vier Angaben machen aus einer Beobachtung einen Befund, der sich Monate später noch erklären lässt. Wie man aus mehreren solchen Befunden eine eigene Einschätzung baut – und welche Quellen dafür ausdrücklich nichts hergeben –, beschreibt die Seite zur eigenen Beurteilung.
Zum Abschluss der Hinweis, der zu jeder Seite dieses Themas gehört: Teilnehmen dürfen ausschließlich Erwachsene, und Spiel um Geld kann abhängig machen. Eine geprüfte Erlaubnis macht ein Angebot nicht harmlos, sondern nur nachvollziehbar. Gebührenfrei und ohne Namensnennung berät die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter 0800 1 37 27 00. Dieser Text ist redaktionell und ersetzt keine Rechtsberatung; verbindliche Auskünfte zur Erlaubnislage erteilt die zuständige Behörde.
| Schritt | Was Sie tun | Alarmzeichen |
|---|---|---|
| 1 – Kennzeichnung finden | Fußbereich öffnen, Angaben zum Betreiber suchen | nur ein Markenname, nur ein Formular, keine Anschrift |
| 2 – Rechtsträger abschreiben | Gesellschaft samt Rechtsform buchstabengetreu notieren | Rechtsform fehlt, Name wechselt innerhalb der Seite |
| 3 – Verzeichnis abfragen | Gesellschaft im Verzeichnis der GGL suchen | kein Eintrag, nur ähnlich klingende Namen |
| 4 – Eintrag lesen | Spielform, Anschrift und Geltungszeitraum vergleichen | Spielform passt nicht zum angebotenen Spiel |
| 5 – Befund sichern | Bildschirmabzüge mit Datum ablegen | kein Datum, später nicht mehr belegbar |
22BET+250 % auf die EinzahlungJetzt spielenVon der Redaktion durchgesehen · Stand 27.10.2026. Rechtliche Angaben folgen dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den Veröffentlichungen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Angaben zu Angeboten einzelner Betreiber geben deren eigene Darstellung wieder.
Kurz beantwortet
Warum finde ich den Markennamen nicht im Verzeichnis?
Weil dort Erlaubnisinhaber geführt werden, also Gesellschaften. Eine Gesellschaft kann unter mehreren Marken auftreten, und Namensgleichheit zwischen Logo und Rechtsträger ist nicht vorgeschrieben.
Wo finde ich den Namen des Betreibers?
In der Anbieterkennzeichnung, üblicherweise im Fußbereich einer Webseite oder in einer Anwendung hinter einem Menüpunkt wie Rechtliches. Enthalten sein müssen Gesellschaft mit Rechtsform, eine postalische Anschrift und ein elektronischer Kontaktweg.
Was mache ich, wenn dort nur ein Markenname steht?
Dann ist die Prüfung praktisch beendet, denn was sich nicht benennt, lässt sich nicht nachschlagen. Eine fehlende oder unvollständige Kennzeichnung ist selbst ein Befund und sollte mit Datum gesichert werden.
Wie suche ich, wenn der vollständige Name kein Ergebnis bringt?
In drei Stufen: erst der vollständige Name mit Rechtsform, dann der Kern des Namens ohne Rechtsform, dann ein einzelnes auffälliges Wort. Erst wenn alle drei Varianten leer bleiben, ist das Ergebnis belastbar.
Reicht ein Treffer als Antwort aus?
Nein. Zu vergleichen sind die Spielform im Eintrag, die Anschrift und der Geltungszeitraum. Geht es um Automatenspiele im Netz, muss im Eintrag von virtuellen Automatenspielen die Rede sein.
Sagt ein Eintrag etwas über die einzelnen Spiele?
Nein. Nach § 22a Abs. 1 GlüStV 2021 ist jedes virtuelle Automatenspiel einzeln erlaubnispflichtig, und diese Einzelzulassungen sind dem Verzeichnis nicht zu entnehmen. Ein geprüftes Haus bedeutet daher kein geprüftes Programm.
Taugen Prüfsiegel oder eine deutsche Adressendung als Beweis?
Nein, beides lässt sich ohne jede Prüfung herstellen, und dasselbe gilt für eine deutschsprachige Oberfläche mit deutschem Kundendienst. In die bestätigende Richtung trägt allein der Eintrag im amtlich geführten Verzeichnis.
Was bedeutet es, wenn die Gesellschaft nicht geführt wird?
Dass sie am Tag der Suche im Verzeichnis der erlaubten Anbieter nicht steht. Ein Angebot ohne erforderliche Erlaubnis ist unerlaubtes Glücksspiel, und die Beteiligung daran erfasst § 285 StGB.
Kann ich Verluste bei einem solchen Anbieter zurückfordern?
Gerichte haben verlorene Beträge mehrfach zugesprochen, weil die Vereinbarung nichtig sein kann; einheitlich ist diese Rechtsprechung nicht, und Teilfragen liegen beim Bundesgerichtshof. Eine Rückforderung ist damit möglich, aber kein Automatismus – Rat gibt eine Rechtsanwältin oder eine Verbraucherzentrale.
Was sollte ich von meiner Prüfung aufbewahren?
Drei Bildschirmabzüge – Kennzeichnung, Suchanfrage samt Ergebnis, geöffneter Eintrag – sowie eine Notiz mit Datum, Uhrzeit und der abgeschriebenen Bezeichnung des Rechtsträgers. Wer merkt, dass Spiel um Geld ihn nicht mehr loslässt, erreicht die BZgA ohne Gebühr und ohne Namensnennung unter 0800 1 37 27 00.
Stand der Prüfung 27.10.2026 · 18+ · Verantwortungsvolles Spielen